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TSV Stahringen 1920/58 e.V

 

VORSTANDSCHAFT

 

1. Die Vorstandschaft des TSV besteht aus bis zu 14 Personen:

 

1. Vorsitzende

2. Vorsitzende

 

sowie jeweils bis zu je 6 Beisitzer/innen in den Abteilungen Turnen/Leichtathletik und Fußball:
 

- Abteilungsleiter/in - Abteilungsleiter/in

- optional 2.Abteilungsleiter/in

- Schriftführer/in/Presse

- Kassierer/in - Kassierer/in

- Jugendleiter/in - Jugendleiter/in

- optional 2.Jugendleiter/in 

Oberstes Organ des TSV ist die Mitgliederversammlung.

 

2. Die erweiterte Vorstandschaft (erw. Vorstandssitzungen) besteht aus:

 

- der TSV- (Haupt-) Vorstandschaft (bis zu 14 Personen)

- den Gruppen- und Mannschafts-Verantwortlichen. Zu diesen gehören Übungsleiter, Trainer und Schiedsrichter einschließlich dem Vertreter in der IG-Sport und der Mitgliederverwaltung

 

Satzung des TSV Stahringen 1920/58 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Stahringen 1920/58 e.V." -nachstehend "TSV" genannt und ist in das    Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 78315 Radolfzell, Stadtteil Stahringen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des TSV

 

1. Der TSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch Förderung des Turn und Fußballsports und der Leichtathletik im Sinne des Fair play. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

2. Der TSV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des TSV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln

des TSV.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des TSV fremd sind, oder durch unverhältnisäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

5. Bei Auflösung des TSV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Radolfzell, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Stahringen zu verwenden hat.
6. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des TSV weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
3. Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.
4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
5. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Streichung von der Mitgliedsliste
d. durch Ausschluss aus dem TSV
1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die TSV-Interessen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem TSV ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang
des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbescheid als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, der Jahresbeitrag ist zum 01.06. oder des darauf folgenden Werktages jeden Jahres fällig und wird 2 Wochen vor Einzug im Mitteilungsblatt der Gemeinde angekündigt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Vergütungen für die Vereinstätigkeit


1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. 2 trifft die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitglieder und Mitarbeiter des TSV haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den TSV entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres geltend gemacht werden in dem der Anspruch auch entstanden ist. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Die Erstattung kann nach § 3 Nr. 26a EStG pauschal oder gegen Einzelnachweis erfolgen.
6. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden
7. Der Vorstand wird ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des TSV.

8. Weitere Einzelheiten, insbesondere der Vergütungsanspruch der Übungsleiter, regelt die Vergütungsordnung für Mitarbeiter des TSV, die vom Vorstand durch Beschluss erlassen und geändert wird.
9. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.


§ 7 Organe des TSV


a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung


§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter


Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr
der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.


§ 9 Der Vorstand


1. Der Vorstand des TSV besteht aus:
-1.Vorsitzenden
-2. Vorsitzenden
-und bis zu 12 Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: Der 2. Vorsitzende (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden) soll nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seiner
Vertretungsbefugnis Gebrauch machen.


§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstands


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des TSV zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellen eines
Jahresberichts
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern


§ 11 Amtsdauer des Vorstands


1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
3. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.


§ 12 Beschlussfassung des Vorstands


1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, mindestens einmal vierteljährlich, einberufen werden.
2. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
3. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
6. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
7. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmergebnis enthalten.
8. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
9. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


§ 13 Die Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans einschließlich des Jugendetats für das nächste Geschäftsjahr;              Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstandes.
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
3. Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzer.
Bis zu je fünf Beisitzer werden gewählt von
-den aktiven Mitgliedern der Abteilung Fußball und
-den aktiven Mitgliedern der Abteilung Turnen/Leichtathletik
zusammen mit den passiven Mitgliedern des TSV.
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Festsetzung, Änderung und Auflösung der Jugendordnung und über die Auflösung
des TSV.
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung


1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt für den Stadtteil Stahringen oder in der Lokalzeitung, Südkurier Ausgabe Radolfzell, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag oder mit dem Erscheinen des Gemeindeblatts oder der Lokalzeitung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen. 
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
7. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
10. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
11. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung


1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die früher als eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Änderung der Tagesordnung bezüglich einer Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins können nicht gestellt werden.


§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung


1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15, 16 entsprechend.

§ 18 Datenschutz


Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.


§ 19 Auflösung des Vereins 


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Stahringen, den 29.11.2016

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